Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 33a
§ 33a – Leistungsausschluss
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in ihrer Satzung.
Kurz erklärt
- Es gibt keinen Anspruch auf Leistungen für Personen, die absichtlich in den Geltungsbereich des Gesetzes kommen.
- Dies gilt insbesondere für Personen, die sich in eine bestimmte Versicherung eintragen, um Leistungen missbräuchlich zu nutzen.
- Die betroffenen Versicherungen sind in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 und § 25 genannt.
- Die Pflegekasse legt fest, wie diese Regelungen umgesetzt werden.
- Missbrauch von Leistungen wird nicht toleriert.