Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 33a

§ 33a – Leistungsausschluss

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in ihrer Satzung.

Kurz erklärt

  • Es gibt keinen Anspruch auf Leistungen für Personen, die absichtlich in den Geltungsbereich des Gesetzes kommen.
  • Dies gilt insbesondere für Personen, die sich in eine bestimmte Versicherung eintragen, um Leistungen missbräuchlich zu nutzen.
  • Die betroffenen Versicherungen sind in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 und § 25 genannt.
  • Die Pflegekasse legt fest, wie diese Regelungen umgesetzt werden.
  • Missbrauch von Leistungen wird nicht toleriert.